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BRD-Beteiligung

Die direkte BRD-Beteiligung an den  Kriegen gegen Irak, Somalia, Jugoslawien und Afghanistan.

Ölspuren bundesrepublikanischer Weltmachtsträume

  Hier geht es zur BRD-Beteiligung bei den Kriegen gegen den Irak, Somalia, Jugoslawien und Afghansitan - und zu den rechtlichen Vorraussetzungen für diese Kriege.

 

„Unter Zugrundelegung eines vitalen Sicherheitsbegriffs können die Sicherheitsinteressen für den Zweck dieser militärpolitischen Lagebeurteilung wie folgt definiert werde: ... Aufrechterhaltung des freien Welthandels und des Zugangs zu strategischen Rohstoffen.“

(Klaus Naumann, damaliger Generalinspekteur der Bundeswehr in einem Strategiepapier von 1991 zu den künftigen Aufgaben der Bundeswehr.)

  

Golfkrieg

Rund 17 Mrd. DM investierte die BRD in den Krieg am Golf, vom Volumen her ein Drittel des Verteidigungshaushaltes.

Im Januar 91, dem Monats des Golfkriegsbeginns, wurden weitere Kampfverbände ins Mittelmeer geschickt. Es folgten die „Standing Naval Force Channel“-Streitkräfte, zu denen zwei Einheiten der Bundesmarine zählten. So waren während des 2. Golfkrieges unter anderem elf Kampf- und sechs Unterstützungseinheiten mit insgesamt 2.300 Bundeswehrsoldaten zur Krisenbewältigung im Mittelmeer im Einsatz.

Anfang Januar 1991 flog die Bundesluftwaffe 18 Alpha Jets des Jagdbombergeschwaders 43 auf die Basis Erhac in der Zentraltürkei. Nach Diyarbakir wurden Hawk-Staffeln, Hubschrauber und Spürpanzer verlegt.

Allein den türkischen Streitkräften wurden 30.000 Sprengkörper 203 mm Munition, 100.000 Sprengkörper 105 mm Munition, sowie 2 Mio. 102 mm Bordkanonenmunition geschenkt.

Mit dem Einsatz des Minenräumverbands Südflanke erreichte das umfangreiche Golfkriegsengagement der Bundeswehr (BW) im März 1991 seinen Höhepunkt. Über 2.700 Soldaten waren während des dreimonatigen scharfen Mineneinsatzes“ aktiv.

Im Rahmen der “antiterror” Operation “Enduring Freedom” und ausgelöst durch den von der NATO beschlossenen Bündnisfall sind in Kuweit sechs Spürpanzer Fuchs mit 52 Soldaten Besatzung stationiert.

 

Somalia

Im August 1992 hatte die Bundesluftwaffe im kenianischen Mobasa einen Lufttransportstützpunkt für Transall-Flugzeuge eingerichtet, von wo aus zuerst die notleidenden Somalis in Mogadischu, Bardera und Hoddur mit Hilfsgütern versorgt wurden. Ab Oktober wurden Lebensmittel „für die hungernde Bevölkerung in unzulänglichen Landesteilen auch aus der Luft abgeworfen“. Ab Mai 1993 beteiligte sich die BW an der UN-Operation UNOSOM II. Drei Monate später konnte die Einsatzbereitschaft des deutschen Unterstützungsverbands Somalia in seiner Gesamtstärke von 1.700 Mann gemeldet werden. Diese versorgten von ihrem Einsatzort Belet Huen aus einen Kampfverband von 500 italienischen Soldaten.

Im Februar 1994 zog der letzte deutsche Soldat aus Belet Huen ab. Das letzte Bundeswehrkontingent verließ am 23.03.1994 die somalische Hauptstadt, ohne das sich die Situation der notleidenden und hungernden Bevölkerung grundlegend geändert hätte.

Gute acht Jahre hat es nur gedauert, da kamen die deutschen Soldaten wieder. Im Zuge der Operation “Enduring Freedom” patrolliert ein deutscher Flottenverband in einer Stärke von insgesamt 1.800 Marinesoldaten mit drei Fregatten und fünf Schnellbooten vor der Küste Somalias am Horn von Afrika zur Sicherung der wichtigen Ölroute und als Drohung gegen Somalia. Bundeswehr Aufklärungsflugzeuge und Versorgungseinheiten sind zudem in Mombasa (Kenia) und Djibouti stationiert.

 Zur ausführlicher Beschreibung des Somaliakrieges und der BRD-Beteiligung - bitte aufs Bild klicken.

Jugoslawien

Anfang April 1999 schickte die Bundeswehr zwei weitere ERC-Kampftornados nach Piacenza in Italien, um damit die deutsche Kampfkraft bei den Luftschlägen gegen serbische Ziele in Jugoslawien weiter zu erhöhen. Mindestens 14 Bundeswehr-Tornados, darunter sechs Aufklärungsmaschinen (RECCE), nahmen in wechselnder Folge an den Luftangriffen teil. Wobei später dann zwei dieser Aufklärungstornados durch Kampfflugzeuge ersetzt wurden.

In Mazedonien sind seit April 1999 3.500 Bundeswehrsoldaten stationiert, die logistische Unterstützungsarbeit für die anderen NATO-Verbände und bei der Flüchtlingshilfe leisten.

Im Juni stimmt der Bundestag mit großer Mehrheit dem Einsatz von 8.500      Bundeswehrsoldaten für die  Kfor-Truppe in Jugoslawien zu. Das deutsche Kontingent bekommt einen eigenen Sektor zugeteilt. Zur Ausrüstung der Soldaten, darunter die meisten Pioniere, Sanitäter und Sicherungskräfte, gehören unter anderem mehr als 30 Schützenpanzer "Marder", etwa ebenso viele Kampfpanzer "Leopard" und wenigstens zwei Minenräumpanzer "Keiler".

Mitte 2002 versehen knappe 5.000 BW-Soldaten ihren Dienst im Kosovo, unterstützt von BGS und Sondereinheiten der Polizei.

In Bosnien sind im Rahmen der Sfor 1.700 BW-Soldaten stationiert. In Mazedonien steht die internationale Schutztruppe unter deutschem Kommando und umfaßt 600 BW-Soldaten.

 

Afghanistan

In einem Vorratsbeschluss stellt die Bundesregierung im November 2001 3.900 Soldaten für den „Anti-Terror-Kampf“ bereit. Rund 800 Soldaten ABC-Einsatzkräfte (jetzt in Kuweit). Ihr wichtigstes Instrument ist der Spürpanzer Fuchs. 100 Soldaten Kommando Spezialkräfte (KSK). 250 Mann Sanitätsdienst mit mobilen Rettungsstationen. 500 Soldaten für den Lufttransport von Mensch und Material. 1.800 Marinesoldaten zum Schutz von Schiffen mit gefährlicher Ladung und zur Seeüberwachung (jetzt in Somalia). Diese Soldaten sollen vornehmlich in Afghanistan eingesetzt werden, obwohl der Vorratsbeschluss, der für ein Jahr gefasst wurde kein explizites Einsatzgebiet benennt.

Die Bundesregierung hat im Dezember 2001 die deutsche Beteiligung an der UN-Schutztruppe für Afghanistan beschlossen und dafür 1.200 Soldaten bereitgestellt. Die gesamte UN-Truppe soll bis zu 6.000 Mann umfassen. Es wird von einem eigenständigen Kommando (für die ersten drei Monate ist es Großbritannien) geführt. In einer Krisensituation kann dieses Kontingent aber dem Kommando der USA unterstellt werden.

Mitte 2002 sieht es so aus, das die 100 Soldaten KSK weiter im Kampfeinsatz unter Kommando der USA sind. Gleichzeitig gehören der Afghanistian Schutztruppe Isaf 1.200 BW-Soldaten unter Kommandogewalt der Türkei an. Seit dem 10.02.03 führt die BRD zusammen mit den Niederlanden die ISAF-Truppen für mindestens ein halbes Jahr. Dafür wurde das deutsche Kontingent auf 2.500 SoldatInnen erhöht. Zusätzlich sind noch 130 BW-Soldaten im usbekischen Termes als Versorgungseinheit stationiert.

Aktuelle Beteiligung der BRD in Afghanistan

Rechtliche Voraussetzungen

Wenn „schwere Menschenrechtsverletzungen“ oder ein nicht definierter „Terrorismus“ wie selbstverständlich mit „Friedensbruch“ gleichgesetzt werden, ist eine zentrale Bestimmung der UN-Charta (Artikel 39) bereits deutlich relativiert. Denn nur der bewaffnete Angriff eines Staates unter Verletzung der territorialen Integrität oder gegen die Streitkräfte eines anderen Staates ist bisher als „Friedensbruch“ verstanden worden und hat in der Staatenpraxis entsprechende Sanktionen erfahren. Dazu gehörte der Verstoß gegen die universellen Menschenrechte und Terrorismus nach bisherigem Verständnis nicht.

Nach bisher geltender Rechtsauffassung wurde nur der UN-Sicherheitsrat als berechtigt angesehen, Zwangsmaßnahmen gegen einen Staat zu ergreifen, wenn nicht der Angegriffene von seinem Recht der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung Gebrauch machte. Weder hatte Jugoslawien oder Afghanistan die NATO oder einen ihrer Mitgliedsstaaten angegriffen, noch hatte der UN-Sicherheitstat der NATO ein Mandat für Zwangsmaßnahmen gegen Jugoslawien und Afghanistan erteilt. Damit lagen die Voraussetzungen für ein Eingreifen der NATO am 24.03.99 (Jugoslawien) und am 07.10.2001 (Afghanistan) nicht vor. Jedes Abweichen von den Regeln der UN-Charta, jedes Selbstmandat der NATO stellt aber einen klaren Rechtsverstoß dar, der den ganzen Sinn und Zweck der UNO aufhebt, weil nichts anderes mehr zählt, als das Faustrecht des Stärkeren.

Die BRD als Mitglied der NATO und der UNO hat nicht nur gegen die Richtlinien der UN-Charta verstoßen, auch das eigene Grundgesetz, der 2 + 4 Vertrag und der NATO-Vertrag wurden ignoriert.

Für die Vorbereitung und Durchführung zwei Angriffskriege ohne UN-Mandat hat sich die Bundesregierung nach Artikel 26 GG strafbar gemacht.

Beim NATO-Angriff auf Jugoslawien und Afghanistan wurde gegen die NATO-Vertragsverpflichtung verstoßen, die, in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen jeden internationalen Streitfall, an dem die NATO beteiligt ist, auf friedlichem Wege so zu regeln, dass der internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar ist (Artikel 1 des NATO-Vertrages).     

Verstoß gegen die Vertragsverpflichtung, nur im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen eine oder mehrere Vertragsparteien in Europa oder Nordamerika in Ausübung des in Artikel 51 der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung Waffengewalt anzuwenden (Artikel 5 des NATO-Vertrages).

Verstoß gegen die Vertragserklärung, die vorrangige und uneingeschränkte Verantwortlichkeit des Sicherheitsrates für die Wahrung des Weltfriedens zu respektieren (Artikel 7 des NATO-Vertrages);

 

Auszüge aus den genannten Regelwerken

Grundgesetz

Artikel 24 GG

1)     Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

2)     Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

Artikel 26 GG

1)     Handlungen die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

2)     Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 87a GG

1)     Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltplan ergeben.

2)     Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.

 

ZWEI-PLUS-VIER-VERTRAG vom 09.12.1990

ARTIKEL 2

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, daß von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschlands sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffkrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.

 

Charta der Vereinten Nationen

Kapitel VII. Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffhandlungen

Artikel 39 (Feststellung der Friedensgefährdung)

Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahme auf Grund der Artikel 41 (Friedliche Sanktionsmaßnahmen) und Artikel 42 (Militärische Sanktionsmaßnahmen) zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.

Artikel 51 (Selbstverteidigungsrecht)

Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.

 

NATO-Vertrag vom 04.04.1949

Artikel 1

Die Parteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichen Wege so zu regeln, dass der internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar sind.

Artikel 5

Die Parteien vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinigten Nationen anerkannten Rechts der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jeden von ihnen unverzüglich die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten. Von jedem bewaffneten Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegenmaßnahmen ist unverzüglich dem Sicherheitsrat Mitteilung zu machen. Die Maßnahmen sind einzustellen, sobald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen.

Artikel 7

Dieser Vertrag berührt weder die Rechte und Pflichten, welche sich für die Parteien, die Mitglieder der Vereinten Nationen sind, aus deren Satzung ergeben, oder die in erster Linie bestehende Verantwortlichkeit des Sicherheitsrates für die Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit, noch kann er in solcher Weise ausgelegt werden.

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IMPRSSUM:
K.. Engel, Sonnenallee 40, 12045 Berlin